Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 25 Dienstbetrieb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 26/22Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung mit Hinweisen zur geltenden Rechtslage unterliegt nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
- BVerwG, 19.12.2024 – 1 WB 19/23Aufhebung der Weisung eines Militärischen Vizepräsidenten eines Bundesamtes wegen Beteiligungsmangels; Durchsetzung der Pflicht zur Duldung der COVID-19-SchutzimpfungZitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 19/21Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei der Verlängerung der Experimentierklausel für LangzeitkontenZitiert von 2
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- BVerwG, 05.08.2025 – 1 WNB 1.24Vereinbarkeit von Familie und Dienst; Mitbestimmung bei UrlaubsgewährungZitiert von 1
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 57.24Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesundheitsschutzmaßnahmen
- BVerwG, 26.03.2025 – 1 WB 2/25Vorläufige Inkraftsetzung einer Allgemeinen Regelung; COVID-19 Impfung; Beteiligungsrecht des GVPA
- OVG Niedersachsen, 11.03.2025 – 5 LB 110/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/25#abs-1 (1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/25#abs-2 (2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/25#abs-3 (3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei
Satz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen beteiligt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/25#abs-4 (4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unterbleibt bei